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A. Name, Sitz und Zweck
§ 1
- Die Deutsche
Steuer-Gewerkschaft (DSTG) Landesverband Hamburg (Landesverband) ist
der gewerkschaftliche Zusammenschluß der aktiven und im Ruhestand
befindlichen Angehörigen der Steuerverwaltung im Bereich der Freien und
Hansestadt Hamburg.
- Sitz des Landesverbandes ist Hamburg.
- Der Landesverband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
- Zweck des Landesverbandes
ist es, die beruflichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen
Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.
- Er ist parteipolitisch unabhängig.
B. Mitgliedschaft
§ 3
- Die Mitgliedschaft kann
von aktiven und im Ruhestand befindlichen Angehörigen der
Steuerverwaltung im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg durch
schriftliche Erklärung erworben werden.
- Die Mitgliedschaft in
einer anderen Gewerkschaft oder berufsständigen Organisation, die
ihrerseits die in § 2 erwähnten Interessen ihrer Mitglieder
wahrzunehmen sucht, schließt die Mitgliedschaft in der DSTG aus.
Ausnahmen kann der Hauptvorstand zulassen.
- Die Beitrittserklärung
ist an den Vorstand zu richten. Durch Aushändigung der schriftlichen
Bestätigung über die Aufnahme in die Gewerkschaft ist der Beitritt
vollzogen.
- Der Vorstand kann die
Aufnahme aus wichtigen Gründen ablehnen. Gegen diese Ablehnung ist die
Berufung binnen Monatsfrist an den Hauptvorstand zulässig. Dieser
entscheidet endgültig.
§ 4
Der Steuer-Gewerkschaftstag kann
ehemalige Vorsitzende, die Mitglieder des Landesverbandes Hamburg sind,
zu Ehrenvorsitzenden ernennen.
Personen, die sich um die Deutsche Steuer-Gewerkschaft verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt b) durch Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst c) durch Ausschluß d) mit dem Tode. - Der Austritt kann nur zum
Schluß eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von zwei Monaten durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand vollzogen werden.
- Ausgeschlossen werden
kann durch Vorstandsbeschluß, wer den Satzungen zuwiderhandelt oder
Vorstandsbeschlüssen keine Folge leistet oder sich den von der
beruflichen Gemeinschaft entwickelten Grundsätzen gegenüber ablehnend
oder schädigend verhält.
- Der Ausschluß ist dem
Ausgeschlossenen mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den
Ausschluß steht dem Betroffenen die Berufung binnen Monatsfrist an den
Hauptvorstand zu. Dieser entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung
ruht die Mitgliedschaft.
§ 6
- Mit dem Ende der
Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Landesverband.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Durch den Austritt oder
den Ausschluß erlöschen auch der Ehrenvorsitz und die
Ehrenmitgliedschaft.
- Ausgeschiedene Mitglieder
oder deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf die Teilung oder
Herausgabe eines Teils des Verbandsvermögens.
C. Gliederung (Ortsverbände)
§ 7
- Der Landesverband
gliedert sich in Ortsverbände, die am Sitz einer jeden Dienststelle
gebildet werden; die Mitglieder im Ruhestand bilden einen Ortsverband.
Über Sonderfälle entscheidet der Hauptvorstand (§ 11).
- Die Ortsverbände sind
verpflichtet, einen Vorstand zu wählen, der mindestens aus einem
Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden bestehen soll.
Das Ergebnis der Wahlen ist dem Vorstand des Landesverbandes (§ 12)
unverzüglich mitzuteilen.
D. Organe des Landesverbandes
§ 8
In der DSTG besteht eine
Tarifvertretung. Für die Zusammensetzung und Tätigkeit der
Tarifvertretung gelten Richtlinien, die der Zustimmung des
Hauptvorstandes bedürfen.
§ 8 a
- Zur Förderung der
Jugendarbeit in der DSTG auf jugendgemäßer Grundlage sind die
jugendlichen Mitglieder in der DSTG-Jugend zusammengefaßt.
- Für die Organisation und
die Durchführung der Jugendarbeit gibt sich die DSTG-Jugend eine eigene
Satzung, die der Zustimmung des Hauptvorstandes bedarf.
§ 8 b
In der DSTG besteht eine
Frauenvertretung. Für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der
Frauenvertretung gelten Richtlinien, die der Zustimmung des
Hauptvorstandes bedürfen.
§ 9 Die Organe des Landesverbandes sind
- der Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg (Vertreterversammlung, § 10)
- der Hauptvorstand (§ 11)
- der Vorstand (§ 12)
§ 10
Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg (Vertreterversammlung)
- Der Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg ist das oberste Organ des Landesverbandes.
- Der
Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg setzt sich zusammen aus den Delegierten
der Ortsverbände, den Mitgliedern des Vorstandes, den Vorsitzenden oder
Vertretern von DSTG-Tarifvertretung, DSTG-Jugend, DSTG-Frauenvertretung
und, sofern sie Mitglied des Landesverbandes sind, den Vorsitzenden
oder stellvertretenden Vorsitzenden der Personalräte bei der
Oberfinanzdirektion Hamburg (Land), sowie der Vertrauensperson der
Schwerbehinderten.
Für je 20 Mitglieder steht den
Ortsverbänden ein Vertreter zu, für eine verbleibende Spitze ab 10 ein
weiterer Vertreter. Die Vertreter werden von der Mitgliederversammlung
des Ortsverbandes gewählt. Jeder Ortsverband entsendet
mindestens einen Vertreter. Der Vorsitzende des Ortsverbandes und sein
Stellvertreter sind kraft Amtes Delegierte, wenn der Ortsverband
mindestens 2 Delegierte hat. Der/die Vertreter kraft Amtes werden auf
die Zahl der Delegierten angerechnet. - Ein ordentlicher
Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg findet alle 3 Jahre statt. Er wird vom
Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Termin des
Steuer-Gewerkschaftstages Hamburg ist mindestens 8 Wochen vorher durch
Rundschreiben bekanntzugeben.
- Ein außerordentlicher
Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg ist einzuberufen im Falle des § 37 BGB.
Er ist ferner einzuberufen auf Beschluß des Hauptvorstandes oder des
Vorstandes; diese Beschlüsse bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit.
- Über den
Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von der Verhandlungsleitung und dem Protokollführer zu unterschreiben
ist. Die Niederschrift muß mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und
die Abstimmungsergebnisse enthalten. Weitere Einzelheiten, insbesondere
über die Stellung der Anträge, die Verhandlungsleitung und die
Protokollführung bestimmt die Geschäftsordnung.
Zu den Obliegenheiten des Steuer-Gewerkschaftstages Hamburg gehören insbesondere:
- Entscheidungen über Verbandsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- Satzungsänderungen,
- Erlaß von Haushalts-, Geschäfts-, Beitrags-, Wahl- und Schiedsordnungen,
- Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Entgegennahme des Geschäfts- und Haushaltsberichtes des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer,
- Wahl der Kandidaten für den Personalrat
§ 11
- Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden von:
- Ortsverbänden,
- DSTG-Tarifkommission,
- DSTG-Jugend,
- DSTG-Frauenvertretung,
- Personalräten bei der
Oberfinanzdirektion Hamburg (Land), sowie der Vertrauensperson der
Schwerbehinderten bei der Oberfinanzdirektion Hamburg (Land), sofern
sie Mitglieder des Landesverbandes sind, sowie
- Mitgliedern des Vorstandes.
Die Vorsitzenden der Ortsverbände
haben für je 20 Mitglieder und eine verbleibende Spitze ab 10
Mitgliedern eine Stimme. Die Vertreter zu Ziffer 2 bis 4 haben je eine
Stimme, die Vertreter zu Ziffer 5 und 6 wirken beratend mit.
- Die Geschäftsordnung bestimmt Einzelheiten über die Einberufung des Hauptvorstandes und die Durchführung seiner Sitzungen.
- Zu den Obliegenheiten des Hauptvorstandes gehören insbesondere:
- Verabschiedung des Haushaltsplanes in den Jahren, in denen ein Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg nicht stattfindet.
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer in den Jahren, in denen ein Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg nicht stattfindet.
- Entscheidungen über Verbandsangelegenheiten von besonderer Bedeutung,
- Entscheidungen über außerplanmäßige Haushaltsausgaben,
- Entscheidungen über Berufungen gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß eines Mitgliedes,
- Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 der Satzung.
§ 12
- Den Vorstand bilden
- der Vorsitzende
- die drei stellvertretenden Vorsitzenden
- der 1. Schriftführer
- der 2. Schriftführer
- der 1. Kassenführer
- der Leiter EDV
- der 2. Kassenführer
- der Leiter der Geschäftsstelle
- ein Vertreter der DSTG-Jugend Hamburg
- Vorstand i. S. des § 26
BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie haben die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertreten den Landesverband
nach außen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Die Geschäftsordnung bestimmt Einzelheiten über Einberufung des Vorstandes und Durchführung seiner Sitzungen.
- Dem Vorstand obliegt es,
die Beschlüsse der Organe des Landesverband durchzuführen sowie alles
zu veranlassen, was zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und zur
Wahrnehmung der Interessen des Landesverbandes erforderlich ist.
E. Allgemeine Bestimmungen
§ 13
Die Rechnungsprüfer überwachen das Einhalten der Haushaltsordnung. Sie dürfen kein Amt im Vorstand oder Hauptvorstand innehaben.
§ 14
- Der Vorstand, die Vorstände der Ortsverbände und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die unmittelbare Wiederwahl ist
zulässig mit der Ausnahme, dass Rechnungsprüfer nur einmal
wiedergewählt werden dürfen. Die Gewählten bleiben bis zu den neuen
Wahlen im Amt. - Sämtliche Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen ist zulässig.
§ 15
Die Wahlen der Mitglieder der Vorstände und der Delegierten sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel.
Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit.
§ 17
- Die Auflösung des
Landesverbandes kann nur von drei Vierteln der Mitglieder des
Steuer-Gewerkschaftstages Hamburg auf einem eigens zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg
beschlossen werden.
- Der außerordentliche
Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg wählt den Liquidator und beschließt
gleichzeitig über die Verwendung des Verbandsvermögens.
§ 18
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Für Streitigkeiten,
die sich in Verbandsangelegenheiten ergeben, gilt eine Schiedsordnung.
Der ordentliche Rechtsweg ist erst nach Entscheidung des
Schiedsgerichts zulässig.
F. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 20
Die Wahlordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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