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Satzung
DSTG - Hamburg
Satzung der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) Landesverband Hamburg | Drucken |

A. Name, Sitz und Zweck

§ 1

  1. Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) Landesverband Hamburg (Landesverband) ist der gewerkschaftliche Zusammenschluß der aktiven und im Ruhestand befindlichen Angehörigen der Steuerverwaltung im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg.
  2. Sitz des Landesverbandes ist Hamburg.
  3. Der Landesverband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

  1. Zweck des Landesverbandes ist es, die beruflichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.
  2. Er ist parteipolitisch unabhängig.


B. Mitgliedschaft

§ 3

  1. Die Mitgliedschaft kann von aktiven und im Ruhestand befindlichen Angehörigen der Steuerverwaltung im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg durch schriftliche Erklärung erworben werden.
  2. Die Mitgliedschaft in einer anderen Gewerkschaft oder berufsständigen Organisation, die ihrerseits die in § 2 erwähnten Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen sucht, schließt die Mitgliedschaft in der DSTG aus. Ausnahmen kann der Hauptvorstand zulassen.
  3. Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Durch Aushändigung der schriftlichen Bestätigung über die Aufnahme in die Gewerkschaft ist der Beitritt vollzogen.
  4. Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigen Gründen ablehnen. Gegen diese Ablehnung ist die Berufung binnen Monatsfrist an den Hauptvorstand zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

§ 4

Der Steuer-Gewerkschaftstag kann ehemalige Vorsitzende, die Mitglieder des Landesverbandes Hamburg sind, zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

Personen, die sich um die Deutsche Steuer-Gewerkschaft verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

  1. Die Mitgliedschaft endet
  2. a) durch Austritt

    b) durch Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst

    c) durch Ausschluß

    d) mit dem Tode.

  3. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung an den Vorstand vollzogen werden.
  4. Ausgeschlossen werden kann durch Vorstandsbeschluß, wer den Satzungen zuwiderhandelt oder Vorstandsbeschlüssen keine Folge leistet oder sich den von der beruflichen Gemeinschaft entwickelten Grundsätzen gegenüber ablehnend oder schädigend verhält.
  5. Der Ausschluß ist dem Ausgeschlossenen mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen die Berufung binnen Monatsfrist an den Hauptvorstand zu. Dieser entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6

  1. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Landesverband. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Durch den Austritt oder den Ausschluß erlöschen auch der Ehrenvorsitz und die Ehrenmitgliedschaft.
  2. Ausgeschiedene Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf die Teilung oder Herausgabe eines Teils des Verbandsvermögens.

 
C. Gliederung (Ortsverbände) 

§ 7

  1. Der Landesverband gliedert sich in Ortsverbände, die am Sitz einer jeden Dienststelle gebildet werden; die Mitglieder im Ruhestand bilden einen Ortsverband. Über Sonderfälle entscheidet der Hauptvorstand (§ 11).
  2. Die Ortsverbände sind verpflichtet, einen Vorstand zu wählen, der mindestens aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden bestehen soll. Das Ergebnis der Wahlen ist dem Vorstand des Landesverbandes (§ 12) unverzüglich mitzuteilen.

D. Organe des Landesverbandes

§ 8

In der DSTG besteht eine Tarifvertretung. Für die Zusammensetzung und Tätigkeit der Tarifvertretung gelten Richtlinien, die der Zustimmung des Hauptvorstandes bedürfen.

§ 8 a

  1. Zur Förderung der Jugendarbeit in der DSTG auf jugendgemäßer Grundlage sind die jugendlichen Mitglieder in der DSTG-Jugend zusammengefaßt.
  2. Für die Organisation und die Durchführung der Jugendarbeit gibt sich die DSTG-Jugend eine eigene Satzung, die der Zustimmung des Hauptvorstandes bedarf.

§ 8 b

In der DSTG besteht eine Frauenvertretung. Für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Frauenvertretung gelten Richtlinien, die der Zustimmung des Hauptvorstandes bedürfen.

§ 9 Die Organe des Landesverbandes sind

  1. der Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg (Vertreterversammlung, § 10)
  2. der Hauptvorstand (§ 11)
  3. der Vorstand (§ 12)

§ 10
Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg (Vertreterversammlung)

  1. Der Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg ist das oberste Organ des Landesverbandes.
  2. Der Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg setzt sich zusammen aus den Delegierten der Ortsverbände, den Mitgliedern des Vorstandes, den Vorsitzenden oder Vertretern von DSTG-Tarifvertretung, DSTG-Jugend, DSTG-Frauenvertretung und, sofern sie Mitglied des Landesverbandes sind, den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden der Personalräte bei der Oberfinanzdirektion Hamburg (Land), sowie der Vertrauensperson der Schwerbehinderten.
  3. Für je 20 Mitglieder steht den Ortsverbänden ein Vertreter zu, für eine verbleibende Spitze ab 10 ein weiterer Vertreter. Die Vertreter werden von der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes gewählt.

    Jeder Ortsverband entsendet mindestens einen Vertreter. Der Vorsitzende des Ortsverbandes und sein Stellvertreter sind kraft Amtes Delegierte, wenn der Ortsverband mindestens 2 Delegierte hat. Der/die Vertreter kraft Amtes werden auf die Zahl der Delegierten angerechnet.

  4. Ein ordentlicher Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg findet alle 3 Jahre statt. Er wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Termin des Steuer-Gewerkschaftstages Hamburg ist mindestens 8 Wochen vorher durch Rundschreiben bekanntzugeben.
  5. Ein außerordentlicher Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg ist einzuberufen im Falle des § 37 BGB. Er ist ferner einzuberufen auf Beschluß des Hauptvorstandes oder des Vorstandes; diese Beschlüsse bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit.
  6. Über den Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Verhandlungsleitung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muß mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Weitere Einzelheiten, insbesondere über die Stellung der Anträge, die Verhandlungsleitung und die Protokollführung bestimmt die Geschäftsordnung.

Zu den Obliegenheiten des Steuer-Gewerkschaftstages Hamburg gehören insbesondere:

  1. Entscheidungen über Verbandsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  2. Satzungsänderungen,
  3. Erlaß von Haushalts-, Geschäfts-, Beitrags-, Wahl- und Schiedsordnungen,
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Entgegennahme des Geschäfts- und Haushaltsberichtes des Vorstandes,
  6. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
  7. Entlastung des Vorstandes
  8. Wahl des Vorstandes
  9. Wahl der Rechnungsprüfer,
  10. Wahl der Kandidaten für den Personalrat

§ 11

  1. Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden von:
  1. Ortsverbänden,
  2. DSTG-Tarifkommission,
  3. DSTG-Jugend,
  4. DSTG-Frauenvertretung,
  5. Personalräten bei der Oberfinanzdirektion Hamburg (Land), sowie der Vertrauensperson der Schwerbehinderten bei der Oberfinanzdirektion Hamburg (Land), sofern sie Mitglieder des Landesverbandes sind, sowie
  6. Mitgliedern des Vorstandes.

Die Vorsitzenden der Ortsverbände haben für je 20 Mitglieder und eine verbleibende Spitze ab 10 Mitgliedern eine Stimme. Die Vertreter zu Ziffer 2 bis 4 haben je eine Stimme, die Vertreter zu Ziffer 5 und 6 wirken beratend mit.

  1. Die Geschäftsordnung bestimmt Einzelheiten über die Einberufung des Hauptvorstandes und die Durchführung seiner Sitzungen.
  2. Zu den Obliegenheiten des Hauptvorstandes gehören insbesondere:
  1. Verabschiedung des Haushaltsplanes in den Jahren, in denen ein Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg nicht stattfindet.
  2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer in den Jahren, in denen ein Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg nicht stattfindet.
  3. Entscheidungen über Verbandsangelegenheiten von besonderer Bedeutung,
  4. Entscheidungen über außerplanmäßige Haushaltsausgaben,
  5. Entscheidungen über Berufungen gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß eines Mitgliedes,
  6. Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 der Satzung.

§ 12

  1. Den Vorstand bilden
  1. der Vorsitzende
  2. die drei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der 1. Schriftführer
  4. der 2. Schriftführer
  5. der 1. Kassenführer
  6. der Leiter EDV
  7. der 2. Kassenführer
  8. der Leiter der Geschäftsstelle
  9. ein Vertreter der DSTG-Jugend Hamburg
  1. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertreten den Landesverband nach außen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Die Geschäftsordnung bestimmt Einzelheiten über Einberufung des Vorstandes und Durchführung seiner Sitzungen.
  3. Dem Vorstand obliegt es, die Beschlüsse der Organe des Landesverband durchzuführen sowie alles zu veranlassen, was zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und zur Wahrnehmung der Interessen des Landesverbandes erforderlich ist.

E. Allgemeine Bestimmungen

§ 13

Die Rechnungsprüfer überwachen das Einhalten der Haushaltsordnung. Sie dürfen kein Amt im Vorstand oder Hauptvorstand innehaben.

§ 14

  1. Der Vorstand, die Vorstände der Ortsverbände und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Die unmittelbare Wiederwahl ist zulässig mit der Ausnahme, dass Rechnungsprüfer nur einmal wiedergewählt werden dürfen. Die Gewählten bleiben bis zu den neuen Wahlen im Amt.

  3. Sämtliche Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen ist zulässig.

§ 15

Die Wahlen der Mitglieder der Vorstände und der Delegierten sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel.

Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt.

§ 16

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit.

§ 17

  1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von drei Vierteln der Mitglieder des Steuer-Gewerkschaftstages Hamburg auf einem eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg beschlossen werden.
  2. Der außerordentliche Steuer-Gewerkschaftstag Hamburg wählt den Liquidator und beschließt gleichzeitig über die Verwendung des Verbandsvermögens.

§ 18

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19

Für Streitigkeiten, die sich in Verbandsangelegenheiten ergeben, gilt eine Schiedsordnung. Der ordentliche Rechtsweg ist erst nach Entscheidung des Schiedsgerichts zulässig.


F. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20

Die Wahlordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 21

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

   
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